AI-Act & Pflichten
Urheberrecht und KI
Urheberrecht und KI regelt, ob urheberrechtlich geschützte Werke für das Training von KI-Modellen genutzt werden dürfen und wem die Rechte an KI-generierten Ergebnissen zustehen. Relevant wird das Thema, sobald ein Unternehmen eigene Inhalte veröffentlicht oder generative KI-Tools einsetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- § 44b UrhG erlaubt KI-Training mit geschützten Werken, wenn kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegt.
- EU AI Act Art. 53: GPAI-Anbieter müssen seit 2.8.2025 Urheberrechts-Policy & Trainingsdaten-Zusammenfassung veröffentlichen.
- Rein KI-generierte Inhalte ohne menschlichen Schöpfungsanteil sind meist nicht urheberrechtlich geschützt (Faustregel).
- Ob die TDM-Schranke KI-Training generell deckt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (Einschätzung).
Was ist das?
Wer ein Foto von einer Website kopiert und in einem Buch verwendet, braucht normalerweise die Erlaubnis des Urhebers. Beim Training von KI-Modellen gilt seit 2021 eine Ausnahme: § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt die Vervielfältigung rechtmäßig zugänglicher Werke zum Zweck des Text und Data Mining (TDM) – also auch für das maschinelle Auswerten großer Textmengen, mit denen Sprachmodelle trainiert werden. Die Erlaubnis gilt sowohl für wissenschaftliche als auch für kommerzielle Zwecke.
Rechteinhaber können diese Nutzung ausschließen: Ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt verhindert nach § 44b Abs. 3 UrhG das Einlesen eigener Inhalte für KI-Training; in der Praxis wird ein solcher Vorbehalt häufig über die robots.txt-Datei umgesetzt, zwingend vorgeschrieben ist dieser Weg im Gesetz aber nicht. Auf EU-Ebene verpflichtet Artikel 53 Abs. 1 lit. c und d der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) dazu, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts zu verfolgen und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte zu veröffentlichen; diese Pflichten gelten laut Artikel 113 der Verordnung seit dem 2. August 2025.
Für Unternehmen zählt vor allem die Nutzungsseite: KI-generierte Texte oder Bilder ohne menschliche Schöpfungshöhe genießen nach deutschem Recht in der Regel keinen eigenen Urheberrechtsschutz. Zugleich kann ein unachtsamer Prompt dazu führen, dass eine KI urheberrechtlich geschützte Passagen reproduziert – das Risiko dafür liegt dann bei dem Unternehmen, das den Output veröffentlicht oder kommerziell nutzt.
Was bringt das im Betrieb?
Wer weiß, dass eigene Webtexte, Produktfotos oder Kataloge ohne ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt für KI-Training genutzt werden dürfen, kann gezielt entscheiden: Ein maschinenlesbarer Vorbehalt – häufig über die robots.txt-Datei – schützt Inhalte, die nicht in fremden KI-Modellen landen sollen, als einmalige technische Anpassung statt eines langwierigen rechtlichen Verfahrens.
Beim Einsatz generativer KI im Marketing oder in der Produktentwicklung sinkt das Risiko von Abmahnungen, wenn Teams wissen, dass längere KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf wörtliche Übereinstimmungen mit fremden Werken geprüft werden sollten. Das verhindert Nacharbeit, Unterlassungsforderungen und Imageschäden.
Was kostet das?
Für die reine Rechtslage entstehen keine Kosten: § 44b UrhG und der EU AI Act gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Aufwand entsteht erst, wenn ein Unternehmen eigene Inhalte vor KI-Training schützen will – die Einrichtung eines maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalts lässt sich nach unserer Erfahrung meist innerhalb weniger Stunden durch die IT oder die Webagentur umsetzen. Größerer Aufwand entsteht, wenn interne Richtlinien für den Umgang mit KI-generierten Inhalten fehlen: Welche Prozesse betroffen sind und wo Prüfschritte vor Veröffentlichung sinnvoll sind, lässt sich im Rahmen eines strukturierten Readiness-Checks klären.
Beispiel aus dem Mittelstand
Ein Fachverlag für technische Dokumentation mit 35 Mitarbeitenden stellt fest, dass ein KI-Chatbot im Internet Textpassagen liefert, die wortgleich mit eigenen Anleitungen sind. Das Unternehmen ergänzt seine Website um einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG, nach gängiger Praxis über die robots.txt-Datei, und weist die Redaktion an, bei der Nutzung generativer KI für neue Anleitungstexte längere KI-Ausgaben vor Veröffentlichung auf wörtliche Übereinstimmungen mit fremden Werken zu prüfen.
Häufige Fragen
Darf ich urheberrechtlich geschützte Texte für das Training einer eigenen KI nutzen?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 44b UrhG: Die Werke müssen rechtmäßig zugänglich sein, und es darf kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt des Rechteinhabers vorliegen. Ob diese TDM-Schranke das Training generativer KI-Modelle in jedem Fall deckt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Wem gehören die Rechte an Texten oder Bildern, die eine KI erstellt hat?
Rein KI-generierte Inhalte ohne nennenswerten menschlichen Schöpfungsanteil sind nach deutschem Recht in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Wer eigene kreative Leistung einbringt, etwa durch Auswahl, Bearbeitung oder Komposition, kann daran eigene Schutzrechte erwerben.
Wie kann mein Unternehmen eigene Inhalte vor der Nutzung für KI-Training schützen?
Über einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt, wie ihn § 44b Abs. 3 UrhG vorsieht – in der Praxis häufig über die robots.txt-Datei der Website umgesetzt. Ohne diesen Vorbehalt dürfen frei zugängliche Inhalte grundsätzlich für Text und Data Mining genutzt werden.
Haftet mein Unternehmen, wenn ein KI-Tool urheberrechtlich geschütztes Material ausgibt?
Das Risiko liegt in der Regel bei demjenigen, der den KI-Output veröffentlicht oder kommerziell nutzt, nicht automatisch beim KI-Anbieter. Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich deshalb eine Prüfung auffällig langer, wörtlicher KI-Ausgaben vor der Veröffentlichung.
Quellen
Verwandte Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Aussagen für den Einzelfall klärt die eigene Rechts- oder Datenschutzberatung.
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