Allgemeine Geschäftsbedingungen der AI-Ready GmbH
Stand: 10/2026. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen. AGB als PDF herunterladen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der AI-Ready GmbH, Pahlblöken 15-17, 24232 Schönkirchen, – nachfolgend „Anbieter“ – und seinen Kunden über KI-Beratung, KI-Workshops, KI-Use-Case-Workshops, laufende Betreuung von KI-Systemen sowie die dauerhafte Überlassung und Implementierung von KI-Systemen und KI-Agenten.
1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
1.3 Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung. Für künftige gleichartige Verträge gelten sie, wenn hierauf bei dem jeweiligen Vertragsschluss Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt; die vorbehaltlose Leistungserbringung allein bedeutet keine Zustimmung.
1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen zwischen sonstigen Vertragsunterlagen geht die Auftragsbestätigung einschließlich der ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung diesen AGB vor. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag geht hinsichtlich der Auftragsverarbeitung vor. Individuelle Vereinbarungen bleiben auch dann wirksam, wenn sie mündlich getroffen werden.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
2.1 Darstellungen auf der Website, Präsentationen und allgemeine Produktinformationen sind Einladungen zur Abgabe eines Angebots.
2.2 Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung einer Anfrage oder Bestellung ist keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung enthält.
2.3 Der Einzelauftrag legt insbesondere Leistungen, Ergebnisse, Einsatzumgebung, Termine, Vergütung und erforderliche Mitwirkungen fest. Bei KI-Systemen sollen zusätzlich bestimmungsgemäßer Einsatz, Schnittstellen, Datenquellen, Berechtigungen, Leistungsgrenzen und gegebenenfalls Abnahmekriterien beschrieben werden.
2.4 Der Einzelauftrag kann entweder in Schrift- oder in Textform (z.B. per E-Mail) erteilt werden.
2.5 Leistungen sind nur in dem vereinbarten Umfang geschuldet. Insbesondere sind Datenbereinigung, Datenmigration, zusätzliche Schnittstellen, Hardware, Hosting, Drittanbieter-Abonnements, fortlaufende Modelloptimierung, Wartung, Sicherheitsupdates nach Abschluss eines Festpreisprojekts und spätere Erweiterungen nur enthalten, soweit sie vereinbart oder zur Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise vertraglicher Pflichten erforderlich sind.
2.6 Beispiele, Demonstrationen, Prototypen und Angaben zu Zeitersparnis oder Wirtschaftlichkeit begründen keine Garantie. Vereinbarte Beschaffenheiten und ausdrücklich übernommene Leistungspflichten bleiben verbindlich. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn die entsprechende Erklärung ausdrücklich als Garantie bezeichnet ist.
§ 3 Leistungsarten und Vertragscharakter
3.1 KI-Beratung umfasst nach Maßgabe des Einzelauftrags insbesondere einen KI-Check, Prozessanalyse, Identifikation und Priorisierung geeigneter Anwendungsfälle, Strategie, technische Konzeption, Auswahl von Werkzeugen und Begleitung der Einführung bis zum laufenden System.
3.2 Beratungsleistungen und Workshops werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nach ihrem tatsächlichen Vertragsinhalt kein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Einsparungsquote oder ein individueller Lernerfolg wird nicht zugesagt.
3.3 KI-Use-Case-Workshops dienen der gemeinsamen Erarbeitung und Bewertung von Anwendungsfällen. Eine im Workshop entwickelte Idee oder Demonstration ist ohne entsprechende Vereinbarung kein produktionsreifes, sicherheitsgeprüftes oder vollständig implementiertes System.
3.4 Soweit die Entwicklung oder Implementierung eines nach vereinbarten Kriterien funktionsfähigen KI-Systems geschuldet ist, gelten die werkvertraglichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Festpreises. Für die dauerhafte Überlassung vorhandener Standardsoftware gelten die kaufrechtlichen Bestimmungen, soweit der Vertragsinhalt dies rechtlich erfordert. Die Einordnung richtet sich nach der tatsächlich geschuldeten Leistung und nicht allein nach der Bezeichnung im Angebot.
3.5 Bei rechtlich und wirtschaftlich trennbaren Leistungsteilen gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen gesondert. Bei einem einheitlichen Vertrag bleibt die nach Gesetz gebotene Einordnung unberührt. Die für einzelne Leistungsarten getroffenen Regelungen gelten nur, soweit sie mit dieser Einordnung vereinbar sind.
§ 4 Keine Rechtsberatung und Abgrenzung rechtlicher Prüfungen
4.1 Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen, die eine rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalls erfordern. Seine Leistungen sind technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher oder allgemeiner schulender Art. Allgemeine Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen ersetzen keine Prüfung durch hierzu befugte Berufsträger.
4.2 Insbesondere sind keine individuelle Prüfung der Zulässigkeit eines KI-Einsatzes, keine verbindliche Einordnung nach der KI-Verordnung, keine rechtliche Prüfung von Datenschutz, Urheberrecht, Arbeitsrecht oder branchenspezifischen Vorschriften und keine rechtsverbindliche Erstellung von Verträgen oder Datenschutzdokumenten geschuldet. Allgemeine Muster und technische Hilfestellungen werden nicht als rechtliche Einzelfallberatung bereitgestellt.
4.3 Der Kunde veranlasst erforderliche rechtliche Prüfungen seines Einsatzvorhabens durch hierzu befugte Berater. Er beschafft die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und internen Freigaben. Eine technische Einrichtung oder Freischaltung des Systems enthält keine Bestätigung seiner rechtlichen Zulässigkeit.
4.4 Eigene gesetzliche Pflichten des Anbieters, insbesondere nach Datenschutzrecht und der Verordnung (EU) 2024/1689, sowie vertraglich übernommene technische Schutzmaßnahmen bleiben unberührt. Die gesetzlichen Rollen der Beteiligten richten sich nach den tatsächlichen Umständen. Eine Anbieter-, Betreiber- oder sonstige gesetzliche Verantwortlichkeit wird durch diese AGB nicht pauschal auf den Kunden übertragen.
§ 5 Durchführung und eingesetzte Personen
5.1 Der Anbieter bestimmt die Art der Durchführung innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Er darf fachlich geeignete Beschäftigte und Unterauftragnehmer einsetzen. Eine Leistung durch eine bestimmte Person ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Der Anbieter bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich.
5.2 Leistungen werden remote erbracht, soweit keine Leistung vor Ort vereinbart ist. Der Kunde stellt für vereinbarte Vor-Ort-Leistungen geeignete Räume und erforderliche Arbeitsbedingungen zur Verfügung.
5.3 Verbindliche Termine werden im Einzelauftrag festgelegt. Sonstige Zeitangaben dienen der Planung. Verbindliche Termine werden nicht allein dadurch unverbindlich, dass sie in einer Projektplanung enthalten sind.
5.4 Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden verlängern betroffene Fristen um die nachweisbare Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, soweit die Behinderung für die Verzögerung ursächlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden über die Auswirkungen und passt die Planung an.
5.5 Der Anbieter schuldet keine Arbeitnehmerüberlassung. Personelle Einsatzplanung und Weisungen an seine Beschäftigten verbleiben beim Anbieter. Fachliche Abstimmungen mit dem Kunden sind zulässig.
§ 6 Mitwirkung und Betriebsvoraussetzungen
6.1 Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Er stellt rechtzeitig die vereinbarten Informationen, hinreichend geeignete Daten, Testfälle, Zugänge, Lizenzen und Systemressourcen bereit und trifft erforderliche Entscheidungen innerhalb abgestimmter Fristen.
6.2 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Weisungen sowie die notwendigen Nutzungsrechte verantwortlich. Er informiert über besondere Anforderungen, insbesondere Berufsgeheimnisse, sensible Daten, kritische Infrastruktur und sicherheitsrelevante Einsatzbereiche. Offensichtliche Unstimmigkeiten oder Risiken, die der Anbieter im Rahmen seiner Leistungen erkennt, zeigt dieser an.
6.3 Zugänge sind möglichst personenbezogen, aufgabenbezogen und mit den erforderlichen Mindestberechtigungen einzurichten. Der Kunde gewährt keine darüber hinausgehenden Zugriffe. Beide Parteien behandeln Zugangsdaten vertraulich und verwenden vereinbarte sichere Übermittlungswege.
6.4 Vor Eingriffen in seine Systeme erstellt der Kunde geeignete Datensicherungen, soweit diese Aufgabe nicht dem Anbieter übertragen ist. Der Anbieter weist rechtzeitig auf erkennbare Eingriffe hin, die eine besondere Sicherung erfordern. Eigene Schutz- und Sorgfaltspflichten des Anbieters bleiben bestehen.
6.5 Bleibt eine notwendige Mitwirkung aus, darf der Anbieter nach entsprechender Aufforderung und angemessener Fristsetzung die betroffene Leistung vorübergehend aussetzen. Er stellt den hierdurch nachweisbar verursachten, erforderlichen Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen in Rechnung, soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt; eine doppelte Abrechnung desselben Nachteils ist ausgeschlossen.
§ 7 KI-spezifische Nutzung und menschliche Kontrolle
7.1 KI-Systeme können unzutreffende, unvollständige oder kontextabhängig wechselnde Ausgaben und Handlungen erzeugen. Risiken bestehen unter anderem durch Halluzinationen, fehlerhafte Eingabedaten, Modelländerungen und Manipulationen von Eingaben oder externen Datenquellen. Eine allgemein fehlerfreie KI-Ausgabe ist nicht zugesagt. Vereinbarte Funktionalitäten, Qualitätskriterien, Schutzmaßnahmen und Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
7.2 Der Kunde setzt das System innerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks und der dokumentierten Leistungsgrenzen ein. Er organisiert eine dem Risiko angemessene menschliche Kontrolle und prüft wesentliche Ergebnisse vor ihrer weiteren Verwendung. Rechtlich erhebliche Erklärungen, Zahlungen, Löschungen und andere folgenreiche Aktionen sollen zunächst freigabepflichtig sein und dürfen nur innerhalb ausdrücklich vereinbarter Berechtigungen automatisiert werden.
7.3 Der Anbieter richtet die ihm übertragenen Freigabe-, Protokollierungs-, Berechtigungsund Eskalationsmechanismen nach der Leistungsbeschreibung ein. Der Kunde bestimmt die von ihm gewünschten fachlichen Freigabeprozesse und stellt hierfür geeignete verantwortliche Personen bereit.
7.4 Ohne gesonderte Vereinbarung sind keine Lösungen geschuldet, die für Hochrisikoanwendungen, medizinische Diagnosen, sicherheitskritische Steuerungen oder Entscheidungen mit vergleichbar gravierenden Auswirkungen ausgelegt sind. Der Kunde zeigt entsprechende Einsatzabsichten vor Vertragsschluss an. Gesetzlich verbotene Verwendungen sind ausgeschlossen.
7.5 Der Kunde sorgt in seinem Verantwortungsbereich für erforderliche KI-Kompetenz, Nutzerinformationen, Kennzeichnungen und organisatorische Kontrollen. Die Teilnahme an einem Workshop bestätigt für sich allein nicht die vollständige Erfüllung sämtlicher Anforderungen des Art. 4 KI-Verordnung.
7.6 Eine Erweiterung des Einsatzbereichs oder wesentliche Änderung von Datenquellen, Modellen oder Berechtigungen kann eine erneute technische und rechtliche Bewertung erfordern. Solche Änderungen sind nicht Teil eines abgeschlossenen Festpreisprojekts, sofern sie nicht vereinbart wurden.
§ 8 KI-Systeme zum Festpreis und Leistungsänderungen
8.1 Der Festpreis umfasst die in der Leistungsbeschreibung bestimmten Überlassungs-, Konfigurations-, Entwicklungs- und Implementierungsleistungen einschließlich der dort vorgesehenen Tests und Übergabedokumentation. Der Anbieter trägt seinen Kalkulationsaufwand innerhalb dieses Umfangs. Ein höherer eigener Aufwand rechtfertigt für sich allein keine zusätzliche Vergütung. Zusatzaufwände, die nicht in der Leistungsbeschreibung beinhaltet sind, werden nach Abstimmung mit dem Kunden mit 120 € / Stunde dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.2 Der Einzelauftrag legt fest, ob ein System dauerhaft zur eigenen Nutzung überlassen wird oder zusätzlich laufende Plattform-, Hosting- oder Modellleistungen benötigt. Ein einmaliger Festpreis für Überlassung und Einrichtung umfasst keine zeitlich unbegrenzte kostenlose Bereitstellung laufender Drittleistungen. Erforderliche laufende Kosten werden vor Vertragsschluss nach Art und Berechnungsgrundlage offengelegt.
8.3 Die Übergabe umfasst die für den vereinbarten Betrieb erforderlichen Konfigurationen und eine angemessene Nutzungsdokumentation. Quellcode, Entwicklungsumgebungen, interne Werkzeuge und vollständige technische Entwicklungsunterlagen werden nur übergeben, soweit dies vereinbart oder zur Erfüllung zwingender gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
8.4 Änderungswünsche außerhalb des vereinbarten Umfangs werden in einem gesonderten Angebot mit Auswirkungen auf Preis und Termine beschrieben. Der Anbieter führt sie erst nach Beauftragung aus. Er darf die Durchführung eines Änderungswunsches von dieser Vereinbarung abhängig machen. Die unveränderten Vertragspflichten bleiben bestehen, soweit ihre Erfüllung technisch möglich ist.
8.5 Die Behebung eines Mangels, die Herstellung einer bereits vereinbarten Funktion oder die Erfüllung einer ohnehin bestehenden Pflicht sind kein vergütungspflichtiger Änderungswunsch.
§ 9 Fertigstellung und Abnahme
9.1 Werkvertragliche Leistungen werden nach Fertigstellung zur Abnahme bereitgestellt. Der Anbieter teilt die Abnahmebereitschaft in Textform mit und ermöglicht eine Prüfung anhand der vereinbarten Kriterien und repräsentativer Testfälle.
9.2 Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer vom Anbieter gesetzten angemessenen Frist, die regelmäßig mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei komplexen Integrationen wird eine entsprechend längere Frist eingeräumt. Festgestellte Mängel sind so zu beschreiben, dass sie nachvollzogen werden können.
9.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel und Vorbehalte werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Anbieter beseitigt die von ihm zu verantwortenden Mängel innerhalb angemessener Frist.
9.4 Die Leistung gilt unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Anbieter dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Anbieter weist in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin.
9.5 Teilabnahmen finden nur für ausdrücklich vereinbarte, abgrenzbare und selbstständig prüfbare Teilleistungen statt. Rechte wegen erst bei der Gesamtintegration erkennbarer Mängel werden dadurch nicht ausgeschlossen. Ein Testbetrieb allein gilt nicht als Abnahme.
9.6 Für kaufrechtliche Leistungen tritt die Ablieferung an die Stelle einer werkvertraglichen Abnahme. § 377 HGB gilt ausschließlich, soweit seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 10 Workshops und Terminabsagen
10.1 Inhalt, Dauer, Ort beziehungsweise Online-Format und Teilnehmerzahl ergeben sich aus dem Einzelauftrag. Bei Online-Veranstaltungen sorgt der Kunde für geeignete Endgeräte und eine ausreichende Internetverbindung; der Anbieter stellt die vereinbarten Zugangsinformationen bereit.
10.2 Der Anbieter darf Referenten durch gleichwertig qualifizierte Personen ersetzen und den Ablauf sachgerecht anpassen, sofern vereinbarte Inhalte, Umfang und Format nicht wesentlich verändert werden. Aufzeichnungen durch den Kunden oder Teilnehmende bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters und der betroffenen Personen. Aufzeichnungen durch den Anbieter werden gesondert vereinbart.
10.3 Der Kunde darf geeignete Ersatzteilnehmende ohne zusätzliche Teilnahmegebühr benennen, sofern keine sachlichen Teilnahmevoraussetzungen entgegenstehen und die Teilnehmerzahl nicht steigt.
10.4 Für die Stornierung eines gebuchten Workshops durch den Kunden gelten folgende Pauschalen: bis einschließlich 21 Kalendertage vor Beginn 20 Prozent, 20 bis 8 Kalendertage vor Beginn 50 Prozent und ab 7 Kalendertagen vor Beginn 80 Prozent des Netto-Workshoppreises. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung in Textform; bei mehrtägigen Workshops zählt der erste Veranstaltungstag. Die Pauschalen erfassen die durch die Absage entstehende Vergütung beziehungsweise den Schaden einschließlich Vorbereitungsaufwand.
10.5 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch beziehungsweise Schaden entstanden ist, insbesondere durch ersparte Aufwendungen oder anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazität. Solche Vorteile werden angerechnet. Der Anbieter verlangt für denselben Ausfall keine zusätzliche pauschale Vergütung. Bei Nichterscheinen ohne Stornierung richtet sich der Anspruch nach § 615 BGB, insbesondere unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
10.6 Muss der Anbieter einen Workshop wegen unvorhersehbarer Verhinderung eines Referenten absagen, bemüht er sich um gleichwertigen Ersatz und informiert unverzüglich. Ist Ersatz nicht möglich, wird ein Ersatztermin angeboten. Der Kunde darf diesen ablehnen und hinsichtlich des ausgefallenen Workshops zurücktreten; entsprechende Vorauszahlungen werden erstattet. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 17.
10.7 Gesetzliche Rechte zur Kündigung oder zum Rücktritt wegen einer Pflichtverletzung des Anbieters sowie ein gegebenenfalls anwendbares Kündigungsrecht nach § 627 BGB bleiben unberührt. Bei deren Ausübung gelten die gesetzlichen Abrechnungsregeln und keine Stornierungspauschalen.
§ 11 Laufende Betreuung von KI-Mitarbeitern
11.1 Die Betreuung umfasst nur die vereinbarten Tätigkeiten, beispielsweise regelmäßige Funktionskontrollen, Bearbeitung von Supportanfragen, Anpassung von Prompts, Aktualisierung von Wissensbeständen oder technische Optimierung. Hosting, permanente Überwachung, Bereitschaftsdienst, Sicherheitsupdates, Wiederherstellung und neue Funktionen sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Gesetzliche und anderweitig vertraglich begründete Pflichten bleiben unberührt.
11.2 Ohne gesonderte Vereinbarung erfolgt die Bearbeitung von Anfragen montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr deutscher Ortszeit, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters. Bestimmte Reaktionszeiten, Behebungsfristen und Verfügbarkeitsquoten werden nur nach entsprechender Vereinbarung geschuldet; Anfragen werden im Übrigen innerhalb einer nach Dringlichkeit und Umfang angemessenen Zeit bearbeitet.
11.3 Vereinbarte monatliche Stundenkontingente stellen reservierte Leistungskapazität dar. Nicht abgerufene Stunden werden nicht in spätere Monate übertragen und nicht erstattet. Dies gilt nicht, soweit eine rechtzeitig angeforderte vertragsgemäße Leistung aus einem vom Anbieter zu vertretenden Grund unterblieben ist. Mehrleistungen bedürfen der Beauftragung und werden nach vereinbarten Sätzen vergütet.
11.4 Für gesondert vereinbartes Hosting beziehungsweise Softwarezugang auf Zeit gelten zusätzlich die Festlegungen zu Verfügbarkeit, Wartungsfenstern, Speicherumfang, Datensicherung und Export. Eine Einschränkung gesetzlicher Rechte wegen Ausfällen oder Mängeln folgt aus dieser Ziffer nicht.
11.5 Betreuung wird ohne abweichende Vereinbarung auf bestimmte Zeit vereinbart und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Gesondert vereinbarte Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen gehen vor. Kündigungsrechte aus wichtigem Grund und ein gegebenenfalls einschlägiges Recht nach § 627 BGB bleiben unberührt.
§ 12 Drittanbieter und externe Plattformen
12.1 Erforderliche Drittprodukte, KI-Modelle, Cloud-Dienste und Schnittstellen sowie die vertraglichen Zuständigkeiten werden im Einzelauftrag benannt. Der Kunde schließt eigene Drittanbieter-Verträge nur, soweit dies vorgesehen und ihm vor Vertragsschluss mitgeteilt ist. Die dabei maßgeblichen Bedingungen sind ihm vor Abschluss zugänglich zu machen.
12.2 Für unmittelbar vom Kunden beauftragte Drittleistungen haftet der Anbieter nicht für deren Erbringung. Er bleibt für seine eigene Auswahlberatung, Konfiguration und Integration verantwortlich. Drittanbieter, die der Anbieter zur Erfüllung eigener Pflichten einsetzt, werden durch diese Regelung nicht von seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen ausgenommen.
12.3 Änderungen oder Ausfälle externer Dienste können Anpassungen erforderlich machen. Der Anbieter informiert über bekannte erhebliche Auswirkungen. Soweit eine Anpassung zur Erfüllung bereits geschuldeter Leistungen oder zur Mängelbeseitigung erforderlich ist, entsteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Andere Anpassungen werden gesondert beauftragt.
12.4 Der Austausch eines vereinbarten Drittprodukts, wesentliche neue Nutzungsbedingungen oder Änderungen von Verarbeitungsorten und Unterauftragsverarbeitern erfolgen nur nach Maßgabe des Vertrags und gegebenenfalls des Auftragsverarbeitungsvertrags. Ein einseitiger Austausch gegen ein wesentlich abweichendes oder für den Kunden unzumutbares Produkt ist nicht gestattet.
§ 13 Vergütung und Zahlung
13.1 Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Es gelten die vereinbarten Festpreise, Stunden- oder Tagessätze. Ein Tag entspricht acht Arbeitsstunden, soweit nicht anders angegeben. Aufwand wird nachvollziehbar dokumentiert.
13.2 Bei Festpreisprojekten ohne besonderen Zahlungsplan werden 30 Prozent nach Vertragsschluss als Anzahlung und 70 Prozent nach Abnahme, bei kaufrechtlichen Leistungen nach Ablieferung, abgerechnet. Dienstleistungen werden nach Leistungserbringung, laufende Betreuung monatlich im Voraus abgerechnet. Workshops werden vor dem Termin mit Zahlungsziel nach Ziffer 13.3 abgerechnet.
13.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, frühestens jedoch bei Eintritt der vereinbarten Fälligkeit. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt. Anzahlungen werden auf die Gesamtvergütung angerechnet.
13.4 Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden nur zusätzlich berechnet, wenn dies zuvor vereinbart wurde. Verbrauchsabhängige Drittanbieter-Kosten werden nur nach der vereinbarten Preis- oder Berechnungsgrundlage berechnet. Ein vereinbartes Kostenlimit darf ohne Freigabe nicht überschritten werden, soweit der Anbieter den Verbrauch steuert.
13.5 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist darf der Anbieter betroffene weitere Leistungen zurückhalten, soweit dies verhältnismäßig ist. Ein Zugriff auf Kundendaten, deren Löschung oder die Fernabschaltung dauerhaft überlassener Systeme ist damit nicht gestattet.
13.6 Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit der Gegenforderung synallagmatisch verknüpften Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13.7 Preisänderungen für bestehende Verträge setzen eine entsprechende Vereinbarung voraus. Diese AGB enthalten keine Befugnis zur einseitigen Änderung bereits vereinbarter Preise oder Leistungsinhalte.
§ 14 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
14.1 Vorbestehende Rechte und Rechte an allgemeinen Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Werkzeugen und wiederverwendbaren Komponenten verbleiben beim Anbieter beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde behält seine Rechte an bereitgestellten Daten und Inhalten und gewährt dem Anbieter die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsbefugnisse für die Vertragsdauer.
14.2 Nach vollständiger Zahlung der zugehörigen Vergütung erhält der Kunde an vom Anbieter geschaffenen Beratungsunterlagen und Workshopmaterialien ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne betriebliche Zwecke. Die interne Weitergabe an Beschäftigte und die auftragsbezogene Nutzung durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister sind gestattet. Öffentliche Verbreitung, Verkauf und externe Schulungsangebote auf Basis der Materialien bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
14.3 Bei dauerhaft überlassenen KI-Systemen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang und für den vereinbarten Einsatzbereich einschließlich hierfür erforderlicher Sicherungskopien. Bis zur vollständigen Zahlung erhält er ein vorläufiges Recht zur vereinbarten Prüfung und Inbetriebnahme. Vertraglich erlaubte Nutzung mit Außenwirkung, etwa durch Kunden des Kunden, wird hiervon umfasst; der selbstständige Vertrieb von Kopien an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht gestattet.
14.4 Bearbeitung und Zugriff auf Quellcode werden nur im vereinbarten Umfang gestattet. Zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, sowie gesetzlich nicht abdingbare Rechte zur Weiterveräußerung bleiben unberührt. Eine Betreuungskündigung beendet keine bereits erworbenen dauerhaften Nutzungsrechte.
14.5 Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten die dem Kunden vor Vertragsschluss offengelegten Lizenzbedingungen; entsprechende Hinweise werden mitgeliefert. Der Anbieter darf Komponenten nur verwenden, soweit ihre Lizenzen den vereinbarten Einsatz ermöglichen. Rechte an zeitlich befristeten Drittleistungen bestehen nur während deren wirksamer Bereitstellung.
14.6 Bei KI-generierten Ergebnissen werden Nutzungsrechte eingeräumt, soweit solche Rechte bestehen und dem Anbieter zustehen. Ausschließlichkeit, urheberrechtliche Schutzfähigkeit oder Einzigartigkeit rein KI-generierter Inhalte werden nicht zugesagt. Geschuldete Rechtefreiheit und Rechtsmängelansprüche bleiben unberührt.
14.7 Der Anbieter darf allgemeines Know-how und nicht vertrauliche, nicht kundenbezogene Lösungsansätze weiterverwenden. Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Informationen dürfen hierfür nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage genutzt werden. Eine Nutzung von Kundeninhalten zum Training allgemeiner KI-Modelle ist durch diese AGB nicht gestattet.
§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit
15.1 Beide Parteien beachten die für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen diesen Vertrag nicht.
15.2 Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsorte, Unterstützungspflichten und Löschung beziehungsweise Rückgabe. Drittlandübermittlungen sind nur unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Eine pauschale Zustimmung zu beliebigen Übermittlungen ist mit diesen AGB nicht verbunden.
15.3 Für Workshops sind möglichst anonymisierte oder synthetische Beispieldaten zu verwenden. Personenbezogene, besonders sensible oder einem Berufsgeheimnis unterliegende Daten dürfen in externe KI-Dienste erst eingebracht werden, wenn die hierfür erforderlichen vertraglichen und technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Der Anbieter nutzt Kundendaten nur innerhalb des vereinbarten Zwecks.
15.4 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Sie gewähren Zugriff nur Personen, die ihn benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15.5 Die Pflicht gilt nicht für nachweislich rechtmäßig vorbekannte, unabhängig entwickelte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannte Informationen. Gesetzlich zwingende Offenlegungen bleiben zulässig; soweit erlaubt, wird die andere Partei vorher informiert und die Offenlegung auf das erforderliche Maß beschränkt.
15.6 Die Vertraulichkeitspflicht besteht fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie deren gesetzlicher Schutz besteht. Gesetzliche Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten gelten unabhängig davon. Die Verwendung von Name, Logo oder Projektdetails des Kunden als Referenz bedarf seiner gesonderten Zustimmung.
§ 16 Mängel und Leistungsstörungen
16.1 Bei Dienstleistungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte wegen Pflichtverletzungen zu. Die fehlende Erreichung eines nicht zugesagten wirtschaftlichen Erfolgs allein ist keine Pflichtverletzung.
16.2 Bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den folgenden Maßgaben. Der Kunde beschreibt Mängel nachvollziehbar und ermöglicht die erforderliche Untersuchung und Nacherfüllung. Eine Meldung über den vereinbarten Supportkanal in Textform wird empfohlen; gesetzliche Rechte werden allein durch die Wahl eines anderen zulässigen Meldewegs nicht ausgeschlossen.
16.3 Der Anbieter erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, soweit gesetzlich eine Fristsetzung erforderlich ist. Bei Werkleistungen bestimmt er die Art der Nacherfüllung im gesetzlichen Rahmen. Bei Kaufleistungen gelten die gesetzlichen Wahlrechte und Verweigerungsrechte. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen bleiben insbesondere Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme bei Werkleistungen und Schadensersatz möglich; Schadensersatz richtet sich ergänzend nach § 17.
16.4 Ein geeigneter Workaround darf vorübergehend eingesetzt werden, wenn er für den Kunden zumutbar ist. Er stellt nur dann abschließende Nacherfüllung dar, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität vollständig herstellt. Die Nacherfüllung wird nicht durch einen kostenpflichtigen Betreuungsvertrag ersetzt.
16.5 Soweit eine Störung ausschließlich durch vertragswidrige Nutzung, nicht abgestimmte Veränderungen des Kunden oder von ihm verantwortete fehlerhafte Daten verursacht wurde, besteht hierfür kein Mängelanspruch gegen den Anbieter. Mitverursachung und eigene Hinweis- oder Schutzpflichten des Anbieters bleiben zu berücksichtigen. Vereinbarte Drittkomponenten werden nicht pauschal aus der geschuldeten Systemfunktion ausgenommen.
16.6 Für Sachmängel dauerhaft überlassener Software und Mängel werkvertraglicher Implementierungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist, einer übernommenen Garantie, Ansprüchen nach § 17.1 und gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. Ebenso bleiben gesetzliche längere Fristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unberührt. Für Rechtsmängel und sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
16.7 Für gesonderte mietrechtliche Leistungen wie Hosting oder Softwarezugang auf Zeit gilt die Verkürzung nach Ziffer 16.6 nicht. Ihre gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt. Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mietmängel nach § 536a Abs. 1 erste Alternative BGB wird ausgeschlossen; § 17.1 bleibt unberührt.
16.8 Stellt sich bei einer Mängeluntersuchung heraus, dass keine vom Anbieter zu verantwortende Abweichung vorliegt, darf er erforderlichen Untersuchungsaufwand nur berechnen, wenn der Kunde bei zumutbarer Prüfung erkennen konnte, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt, und auf die mögliche Kostenfolge sowie die maßgeblichen Sätze zuvor hingewiesen wurde.
§ 17 Haftung
17.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie und bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
17.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
17.3 Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche sowie entsprechend für Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
17.4 Bei Datenverlust werden Verantwortungsanteile und ein schuldhafter Verstoß des Kunden gegen vereinbarte zumutbare Sicherungspflichten nach § 254 BGB berücksichtigt. Eine pauschale Freistellung des Anbieters von eigenen Datensicherungs- oder Schutzpflichten erfolgt nicht.
17.5 Haftung und Mängelrechte werden nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ein Fehler durch ein KI-System oder einen vom Anbieter eingesetzten Drittanbieter verursacht wurde. Maßgeblich sind die geschuldeten Leistungen, die Verantwortlichkeit und die vorstehenden Haftungsregelungen.
§ 18 Ansprüche Dritter wegen Kundeninhalten
18.1 Wird der Anbieter von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Daten oder verbindliche Weisungen in Anspruch genommen, stellt der Kunde den Anbieter von begründeten Ansprüchen sowie erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Eine eigene Verantwortlichkeit des Anbieters wird berücksichtigt. Eine verschuldensunabhängige Freistellung wird nicht vereinbart.
18.2 Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung und erkennt Ansprüche ohne Zustimmung des Kunden nicht an. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Maßnahmen zur Einhaltung zwingender Fristen und zur Abwendung unmittelbar drohender Nachteile bleiben zulässig.
§ 19 Vertragsende und Übergabe
19.1 Projektverträge enden mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen; fortbestehende Nutzungsrechte, Mängelansprüche und Nebenpflichten bleiben unberührt. Für laufende Betreuung gilt § 11.5.
19.2 Der Kunde kann einen Werkvertrag nach § 648 BGB nur zwingend per Textform kündigen. Die Abrechnung richtet sich nach dem Gesetz einschließlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen, anderweitigen Erwerbs und böswillig unterlassenen Erwerbs. Bereits erbrachte Teilleistungen oder Zwischenergebnisse sind bis zum Kündigungszeitpunkt uneingeschränkt zu vergüten. Gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund, insbesondere nach §§ 314, 626 und 648a BGB, sowie ein gegebenenfalls einschlägiges Recht nach § 627 BGB bleiben bestehen.
19.3 Bei Vertragsende ermöglicht der Anbieter die vereinbarte Übergabe von kundeneigenen Daten und der geschuldeten Konfigurationen in einem üblichen maschinenlesbaren Format, soweit diese bei ihm vorliegen. Weitergehende Migration, Schulung eines Nachfolgedienstleisters und zusätzliche Exportentwicklungen werden gesondert vereinbart; gesetzliche Herausgabe- und Unterstützungspflichten bleiben unberührt.
19.4 Die Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und dem Gesetz. Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen; aufbewahrte Daten werden für andere Zwecke gesperrt. Zurückbehaltungsrechte werden nicht entgegen zwingenden datenschutzrechtlichen Rückgabe- oder Löschungspflichten ausgeübt.
§ 20 Höhere Gewalt
20.1 Unvorhersehbare, außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Partei liegende und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse können Leistungspflichten für die Dauer und den Umfang der tatsächlichen Behinderung aussetzen. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und bemüht sich um zumutbare Abhilfe.
20.2 Gewöhnliche Personalengpässe, Kalkulationsfehler, vermeidbare Sicherheitsvorfälle und typische Störungen eingesetzter Dienstleister gelten nicht allein deshalb als höhere Gewalt. Die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
20.3 Ist eine erhebliche Leistung länger als acht Wochen verhindert, darf jede Partei den betroffenen Vertragsteil beenden, sofern das Festhalten unzumutbar ist. Nicht erbrachte Leistungen werden nicht vergütet; entsprechende Vorauszahlungen werden erstattet. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Kiel. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
21.3 Vertragliche Erklärungen einschließlich Kündigungen müssen in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
21.4 Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur bei wirksamer Vereinbarung. Schweigen auf eine Änderungsmitteilung gilt nicht als Zustimmung.
21.5 Ist eine Bestimmung unwirksam, richtet sich die Rechtsfolge nach § 306 BGB. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.