AI-Act & Pflichten
Verbotene KI-Praktiken (Art. 5)
Artikel 5 der EU-KI-Verordnung verbietet acht KI-Praktiken mit inakzeptablem Risiko EU-weit und ausnahmslos, etwa Social Scoring oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Ein Verstoß fällt in die höchste Sanktionsstufe der Verordnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Acht KI-Praktiken EU-weit verboten (Art. 5 KI-VO), ohne Ausnahme oder Übergangsfrist
- Verbote gelten seit 2. Februar 2025 (Quelle: Bundesnetzagentur)
- Höchste Bußgeldstufe der KI-VO: bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3)
- Verbotsvoraussetzungen sind kumulativ – jede Praktik erfordert eine Einzelfallprüfung
Was ist das?
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 bildet Kapitel II der EU-KI-Verordnung. Die KI-Verordnung listet laut Bundesnetzagentur insgesamt acht verbotene Praktiken in Artikel 5 Absatz 1 – sie gelten EU-weit seit dem 2. Februar 2025, ohne Ausnahme oder Übergangsfrist. Anders als bei Hochrisiko-Systemen macht keine Dokumentation oder Konformitätsbewertung ein verbotenes System nachträglich zulässig: Es muss eingestellt oder so umgebaut werden, dass es außerhalb des Verbots liegt.
Für den Mittelstand sind vor allem vier der acht Praktiken relevant: manipulative oder täuschende Systeme, die Menschen zu Entscheidungen gegen ihre eigenen Interessen verleiten; das gezielte Ausnutzen von Schwächen bestimmter Gruppen, etwa Alter, Behinderung oder wirtschaftliche Notlage; Social Scoring, also die Bewertung von Personen anhand sachfremder Merkmale mit benachteiligenden Folgen; sowie Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen außerhalb enger medizinischer oder sicherheitsbezogener Ausnahmen.
Die übrigen vier Verbote betreffen vor allem Strafverfolgung und öffentliche Überwachung: vorhersagende Polizeiarbeit allein auf Basis von Profiling, ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern zum Aufbau von Datenbanken, biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale sowie biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum. Die Anwendung von Art. 5 erfordert laut Bundesnetzagentur stets eine individuelle Prüfung des Einzelfalls; die Voraussetzungen eines Verbots müssen dabei kumulativ erfüllt sein, bevor ein System tatsächlich darunterfällt.
Was bringt das im Betrieb?
Die Kenntnis von Art. 5 schützt vor einem konkreten operativen Risiko: Viele am Markt verkaufte HR- und Vertriebstools enthalten Funktionen, die unter ein Verbot fallen können – etwa Video-Interview-Software mit Emotionsanalyse oder Chatbot-Flows, die Kaufentscheidungen gezielt verzerren. Wer solche Features ungeprüft übernimmt, haftet als Betreiber mit, auch wenn der Hersteller das System entwickelt hat.
Der praktische Nutzen liegt in einer frühen Einordnung bei der Tool-Auswahl: Eine kurze Prüfung geplanter oder bereits genutzter KI-Systeme gegen die acht Fallgruppen verhindert, dass ein Projekt später gestoppt oder umgebaut werden muss. Das senkt vor allem das Risiko ungeplanter Nacharbeit und rechtlicher Auseinandersetzungen mit Lieferanten oder Beschäftigtenvertretungen.
Was kostet das?
Konkrete Marktpreise für eine Art.-5-Prüfung lassen sich pauschal nicht beziffern, da der Aufwand stark davon abhängt, wie viele KI-Tools im Unternehmen bereits im Einsatz sind und wie klar deren Funktionsumfang dokumentiert ist. Nach unserer Erfahrung reicht bei den meisten KMU eine strukturierte Bestandsaufnahme der eingesetzten Systeme aus, um Grenzfälle zu identifizieren – aufwendiger wird es nur bei Systemen mit Emotions- oder Verhaltensanalyse, die eine vertiefte rechtliche Einschätzung erfordern.
Ein strukturierter KI-Check ordnet vorhandene oder geplante Systeme den Risikoklassen zu und zeigt, ob eine Praxis in die Nähe eines Verbots nach Art. 5 rückt – bevor daraus ein Bußgeldrisiko wird.
Beispiel aus dem Mittelstand
Ein Personaldienstleister mit 60 Mitarbeitenden nutzt ein Video-Interview-Tool, das Bewerbende per KI anhand von Mimik und Tonfall emotional bewertet. Dieses Feature fällt unter das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz nach Art. 5 Abs. 1 und muss deaktiviert werden, bevor das Tool weiter eingesetzt wird. Das Unternehmen klärt dies mit dem Softwareanbieter und ersetzt die automatische Bewertung durch eine strukturierte, von Menschen geführte Interviewauswertung.
Häufige Fragen
Gilt das Verbot auch für Unternehmen, die ein KI-Tool nur nutzen, aber nicht selbst entwickeln?
Ja. Art. 5 richtet sich an Anbieter und Betreiber gleichermaßen – wer ein verbotenes System im eigenen Betrieb einsetzt, trägt die Verantwortung mit, unabhängig davon, wer es entwickelt hat.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Art. 5?
Verstöße gegen Art. 5 fallen in die höchste Bußgeldstufe der KI-Verordnung: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher liegt (Art. 99 Abs. 3 KI-VO). Diese Stufe gilt ausschließlich für verbotene Praktiken – andere Pflichtverstöße werden niedriger sanktioniert.
Ist Emotionserkennung durch KI generell verboten?
Nein, nur in zwei Kontexten: am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Medizinische oder sicherheitsbezogene Anwendungen bleiben ausgenommen – welche Anwendung konkret darunterfällt, ist laut Bundesnetzagentur im Einzelfall zu prüfen.
Reicht es, wenn ein KI-System nur eines von mehreren Verbotsmerkmalen erfüllt?
Nein. Die Voraussetzungen eines Verbots nach Art. 5 müssen laut Bundesnetzagentur kumulativ vorliegen, und jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung der konkreten Umstände. Ein System, das nur einzelne Merkmale einer verbotenen Praktik aufweist, fällt nicht automatisch unter das Verbot.
Quellen
Verwandte Begriffe
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Aussagen für den Einzelfall klärt die eigene Rechts- oder Datenschutzberatung.
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